Puristen rümpfen die Nase und wenden sich mit einer leicht angeekelten Miene ab wenn von den „weinhaltigen Getränken“ die Rede ist. Guter Wein vertrage keinerlei Beimischung, im Gegenteil, er verliere immer, ist ihre dezidierte Meinung. Weniger orthodoxe Weintrinker lassen sich an einem heissen Sommertag schon mal eine „Schorle“ oder einen „Tinto de Verano“ schmecken, und ich muss gestehen, dass ich mich dafür auch begeistern kann. Nicht nur die Reduzierung des Alkoholgehaltes durch kohlensäurehaltiges Mineralwasser oder durch Zitronenlimonade macht diese Getränke attraktiv sondern auch die neue Dimension der geschmacklichen Frische, die hohe Aussentemperaturen erträglicher machen kann.
Vielfach werden weinhaltige Getränke, wie die o.e. schon fertig abgefüllt angeboten. Dazu gehören auch die in angelsächsischen Ländern so beliebten „wine cooler“, bei denen Fruchsäfte mit Wein gemischt werden. Natürlich kann man sich jedes weinhaltige Getränk auch nach eigenem gusto zusammenstellen. Ein sehr schönes Rezept für einen etwas aufwendigeren wine cooler ist folgendes: 1 Flasche trockenen, jungen Weißwein und jeweils ca. 100 ml Grapefruit-, Ananas-, Limetten- und Zitronensaft. Man kann das Ganze dann im Glas auch noch mit kohlensäurehaltiger Zitronenlimonade auffüllen und einen Zweig frische Pfefferminze hinzugeben.
Bei meinen Großeltern gab es in den lauen, oberbayrischen Sommernächten häufig „kalte Ente“, eine Mischung aus Weißwein und Sekt mit einer zur Spirale geschnittenen Zitronenschale aromatisiert aus einem besonderen Glasgefäss in dem ein Einsatz mit Eisstückchen hing. In meiner Erinnerung war dies ein göttliches Getränk!
Anders als beim Wein und seinen Derivaten wie Schaumwein, Perlwein und Likörwein gibt es keine europäischen Rechtsvorschriften, die auf weinhaltige Getränke angewendet werden können. Jeder Mitgliedsstaat ist frei, sich, falls erforderlich, eigene Gesetze für diese Getränke zu geben. Aber Vorsicht: dies gilt nicht für aromatisierte Weine (z.B. Wermuth), die sehr wohl europäischen Regularien unterliegen! Deutschland ist pragmatisch vorgegangen und hat festgelegt, dass der Weinanteil im fertigen Getränk mindestens 50 % betragen muss und damit unterliegt es dem Deutschen Weingesetz.